AGB

 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 
Alen Krajinović, MBA
Versicherungsmakler
ybg.at
 
 
 
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
 
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die "AGB" genannt) gelten mit Erteilung eines jeden Vermittlungsauftrages an Herrn Alen Krajinovic (im Folgenden der "Versicherungsmakler" genannt) als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen beiden sowie bei Abwicklungder Geschäftsfälle.

1.2 Diese AGB ergänzenden mit dem Versicherungsmakler allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

  
2. Allgemeines
 
2.1 Der Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremdeInteressen, insbesondere unabhängig von den Interessen desVersicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischenVersicherungsunternehmen und Versicherungskunden. Trotz des Umstandes, dass der Versicherungsmakler für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
 
2.2 Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend der gesetzlichenBestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes in der jeweils gültigen Fassung(MaklerG), des Konsumentenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung(KSchG), diesen AGB und einem mit dem Versicherungskunden allenfallsabgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
 

3. Pflichten desVersicherungsmaklers

3.1 Die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte und den spezifischen Bedürfnissen des jeweiligen Versicherungskunden entsprechende Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz.
 
3.2 Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche, schriftliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
 
3.3 Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungsverhältnisses.Bei der Auswahl einer Versicherung können neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers,seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, etc.herangezogen werden.
 
3.4 Gegenüber Unternehmern(§1ffUGB) gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäߧ28Z4,Z5 und Z7MaklerG als abbedungen.
 
3.5 Auch gegenüber Konsumenten (§1KSchG) gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß §28 Z 7 MaklerG als abbedungen. Sohin ist der Versicherungsmakler weder zur laufenden Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge noch zur Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes verpflichtet.
 
3.6 Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach §28 Z6 MaklerG (Unterstützung bei Eintritt desVersicherungsfalles) verpflichtet, wenn eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
 
3.7 Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, auf Österreich beschränkt. Aus diesem Grund werden ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt in die Beratung durch den Versicherungsmakler einbezogen.
 
 
 4. Pflichten des Versicherungskunden
 
4.1 Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur fundierten Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen und bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches,Auslandstätigkeit, Gefahrerhöhung etc.

4.2 Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen.

4.3 Der Versicherungskunde wird alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und demVersicherungsmakler zur Berichtigung mitteilen.
 
4.4 Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen kann.
 
4.5 Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherungsunternehmens ist.
 
 
5. Haftung desVersicherungsmaklers
  
5.1 Die Haftung desVersicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamteGeschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. GegenüberKonsumenten (§1KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andereals Personenschäden. Die Haftung des Versicherungsmaklers für Schäden aus seinerTätigkeit wird dahingehend eingeschränkt, dass dieser für Schäden, die aufFahrlässigkeit beruhen nicht haftet, sofern diese EUR1.000.000 (Euro eineMillion) für einen einzelnen Schadensfall bzw. EUR1.500.000 (Euro eineMillion fünfhunderttausend) für sämtliche Schadensfälle eines Jahresübersteigen. Entsprechend der Bestimmung des §137cGewO erhöhen odervermindern sich diese genannten Mindestversicherungssummen regelmäßig alle fünfJahre (ab 15.01.2008) prozentuell entsprechend den von Eurostatveröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sieauf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Weiters wird dieHaftung des Versicherungsmaklers dahingehend eingeschränkt, dass sich seineHaftung nicht auf entgangenen Gewinn erstreckt.

5.2 DerVersicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der – demVersicherungskunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungssummeresultieren.

5.3 DerVersicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eineseingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechungseiner Schadensminderungspflicht zu treffen.

5.4 DerVersicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch denVersicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutzbewirkt und der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf. DerVersicherungskunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung desVersicherungsantrages und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen einungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung desVersicherungsmaklers nicht abgeleitet werden.

5.5 Voraussetzung für einHaftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskundenist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlichenerteilten Aufträgen kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitetwerden.
 
5.6 Schadenersatzansprüchegegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 (sechs) Monaten nachdemder oder die Anspruchberechtigten Schaden und Schädiger kannten (oder kennenmussten) (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 (drei) Jahrenab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung).
 
 
6. Provision –Honoraranspruch
 
Eine Provision stehtdem Versicherungsmakler – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwasanderes vereinbart wurde – seitens des Versicherungskunden nicht zu. Dies gilt auch hinsichtlich eines allfälligenHonoraranspruches des Versicherungsmaklers für erbrachte Beratungsleistungen.Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von Barauslagen bleibtdurch diese Bestimmung unberührt.
 

7. Mitteilungen

7.1 Als Zustelladressedes Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekanntgegebene Adresse.
7.2 DerVersicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender,technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständendazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden.Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler nur dann eine Haftung, wenner dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufigeDeckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.
 
 
8. Geheimhaltung –Datenschutz
 
8.1 DerVersicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- undBetriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im Rahmen seinerBeratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherungsunternehmennur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zuversichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.
 
8.2 DerVersicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Datenautomationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und in Erfüllungseiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
 
 
9. Urheberrechte
 
Der Versicherungskunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztesWerk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie dieWeitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung desVersicherungsmaklers.
 
 
10. Schlussbestimmungen
 
10.1 Änderungen und/oderErgänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies giltauch für das Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot.
 
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksamoder undurchsetzbar sein, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit oderDurchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die unwirksame oderundurchsetzbare Bestimmung wird in einem solchen Fall durch eine wirksame oderdurchsetzbare Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung möglichstnahe kommt.

10.3 Erfüllungsort ist derOrt der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers. Bei Streitigkeiten istausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassungdes Versicherungsmaklers anzurufen, sofern im Einzelfall keine zwingendengesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

10.4 Ausdrücklich wird dieAnwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationalerVerweisungsnormen vereinbart.